ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Computer Call GMBH

Stand 2018

1. Geltung

Alle unsere Angebote, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen, Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich  verwiesen  wird.  Jeglichen  Bedingungen  oder  vertragsändernden Bestimmungen  des  Kunden  wird  widersprochen,  sie  werden  uns gegenüber nur wirksam, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten als Grundlage für jegliches künftige Rechtsgeschäft zwischen uns und dem Kunden und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Übersendung von Ware und Rechnung) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung  wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt,  rechtsverbindliche  Erklärungen  in  unserem  Namen  abzugeben,  so ferne  von  uns  nicht Spezialvollmachten erteilt wurden.

3. Zahlung, Preise

Vorbehaltlich anderer Vereinbarung sind unsere Rechungen, soweit es sich um Warenlieferungen handelt innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum, und, soweit es sich um Dienstleistungen insbesondere Serviceleistungen handelt sogleich nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug, zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat in Euro und vorbehaltlich anderer Vereinbarung mittels Überweisung auf das von uns bekannt gegebene Bankkonto zu erfolgen. Alle von uns mitgeteilten Preise verstehen sich in Euro netto und werden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Eingeräumte Rabatte, Boni, Warengutschriften oder ähnliches werden von den Preisen exklusive Umsatzsteuer berechnet. Für die Zahlungspflicht des Kunden sind unsere am Tag der Bestellung gültigen Preise maßgebend. Eine Erhöhung der für die Kalkulation maßgeblichen Kosten, wie beispielsweise maßgeblicher Materialpreise (z.B. Papier, Druckformen, Repros usw.) oder der Personalkosten (z.B. aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift), nach Mitteilung des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung/Leistung, berechtigt uns, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung  eines  allfälligen Kostenvoranschlages, die daraus  resultierenden Preiserhöhungen  in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht  noch  die Geltendmachung  des Wegfalles  der Geschäftsgrundlage  zu. Sämtliche Preise  verstehen  sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung inklusive Verpackung, jedoch ohne sonstige Nebenspesen. Kosten für  Versand,  Zoll  und  sonstige  Leistungen  (Montage, Aufstellung  etc) werden  gesondert  in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen, auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir dies jedoch tun. Eingeräumte Skonti sind vom Rechnungsendbetrag (inklusive Umsatzsteuer) zu berechnen. Wir werden aus jedem Betrag, der als Skonto einbehalten wird, anteilig unsere Umsatzsteuerschuld kürzen.  Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen gegen unseren Kunden nach unserem Ermessen zu widmen.

4. Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von€ 12,00 zu bezahlen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere  Lieferungen  erfolgen  in  diesem  Fall  nur  gegen Vorauszahlung. Die Zurückbehaltung  oder  die Aufrechnung  durch  den Kunden  aufgrund  von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Exportgeschäften ist allein der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche  Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden,  ansonsten  er  verpflichtet  ist,  allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs  bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung,  Voraussetzung  für  unsere  Lieferung. Wird  ein  Scheck  nicht  eingelöst  oder kommt der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Schuld  länger als 1 Woche in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig.

5. Lieferung

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt für  unsere  Lieferungen,  sowohl  im  grenzüberschreitenden  als  auch  sinngemäß  im  nicht  grenzüberschreitenden Verkehr, die Klausel .EXW, A-4020 Linz Incoterms 2000. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit der Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit im Rückstand ist. Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich  eingehalten,  gelten  aber  nur  annähernd  und  sind  nicht  verbindlich.  Lieferverzögerungen  berechtigen  den  Kunden  weder  zum  Rücktritt vom Vertrag, noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir  sind  berechtigt,  Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen  und  zu  verrechnen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens  jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Aufstellung übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Wünsche des Kunden werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

6. Gewährleistung, Schadenersatz, beigestellte Materialien und Daten, Produkthaftung

Festgestellt wird, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ein Einsatz des Liefergegenstandes im Einschichtbetrieb zugrunde zu legen ist. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens  jedoch binnen 14 Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teilen derselben. Muster der beanstandeten Ware sind beizufügen.  Im Übrigen darf beanstandete Ware  jedoch nur mit unserem ausdrücklichen  Einverständnis  zurückgesandt  werden.  Werden  vereinbarungsgemäß  Minderqualitäten  geliefert,  so  ist  jede  Gewährleistung  ausgeschlossen.  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder  Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir  leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr  dafür,  dass  sie  die  im Verkehr  für  diese Produkte üblicherweise  vorausgesetzten  Eigenschaften aufweisen. Für  darüber  hinausgehende  – auch in öffentlichen Äußerungen  wie  z.B. in  der Werbung  oder  in  den Produkten beigefügten Angaben enthaltenen – Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile und die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit. Fahrtkosten die von uns zur Mängelbehebung  aufgewendet  wurden  sowie  angemessene  Kosten  für  von  uns  zur  Verfügung  gestellte  Überbrückungsgeräte  sind demgegenüber vom Kunden zu tragen. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.  Bei  Fehlmengen  haben  wir  darüber  hinaus  die  Wahl  zwischen  Nachlieferung  und  entsprechender  Gutschrift.  Die  Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrechtes des Kunden nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung  (insbesondere  auch  bei Verschleißteilen),  fehlerhafte  oder  nachlässige Behandlung, Einsatz fremder Betriebsmittel entstehen, wird nicht Gewähr geleistet. Für sämtliche unseren Kunden zugefügte Schäden (einschließlich Mangelfolgeschäden) haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes nur bei eigenem groben Verschulden, ausgenommen Personenschäden,  für  welche  wir  bereits  bei  leichter  Fahrlässigkeit  haften. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft.  Wir  übernehmen  keine  wie  immer  geartete  Haftung  für  direkte  und  indirekte  Schäden,  welche  durch  Fehler  solcher  Daten  und  Materialien  verursacht werden. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängende Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationsbedingungen und den Einsatzbedingungen (siehe unten Punkt 7.) verwendet wird. Da das Auftreten von Softwarefehlern nicht ausgeschlossen werden kann, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.

7. Software

Gehören  zum  Liefer-/Leistungsgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen  wir  dem  Kunden ein nicht übertragbares  und  nicht  ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. Bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne unsere nachweisliche Zustimmung die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den vereinbarten oder gewöhnlich  vorausgesetzten Zwecken zu verwenden. Bei Zuwiderhandeln hat uns der Kunde auch hinsichtlich sämtlicher Ansprüche,  auch  allfälliger Ansprüche Dritter, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Auswahl und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch den Kunden, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate allein verantwortlich. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat, uns der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund –auch

us vorangegangenen Geschäften – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu versichern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir, wozu wir einseitig berechtigt sind, keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Liefergegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer außergewöhnlichen  Verfügung  wie  insbesondere  Verpfändung  oder  Sicherungsübereignung  des  Liefergegenstandes, befugt. Von einer Pfändung  oder  anderen Beeinträchtigung  des Eigentums  durch Dritte muss  uns  der Kunde  unverzüglich  benachrichtigen. Der Kunde  ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt uns der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Namen und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet uns der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung; und wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und  für uns  innezuhaben. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Liefergegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Liefergegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Liefergegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen  zurückzunehmen  und  dem Kunden  für  die  Zeit  seines Besitzes  für  die  angelieferten Produkte  eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

9. Montage

Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann, anderenfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn ohne Säumnisfolgen zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu  tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie z.B. Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen  und  sonstiges,  über  das  normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich  der  erforderlichen  Anschlüsse, verpflichtet. Für  die  unmittelbar  mit  der  Montage  einer  Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (z.B. Schlosser, Handlanger etc) zur Verfügung. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür  Sorge,  dass  die  Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich  ausgeschlossen. Wir  sind  nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc) welche wir für den Kunden erstellen, sind unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde stimmt zu, dass wir die für  ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbilden und als Muster anderweitig präsentieren. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage – auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/-lieferung handelt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft, die Anlage unverzüglich  abzunehmen  und  das Abnahmeprotokoll . allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen – zu unterzeichnen, anderenfalls die gelieferte (Teil-)Anlage sofort als mangelfrei abgenommen gilt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in A-4020 Linz, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort. Dieser Vertrag und alle sonstigen Rechtsgeschäfte der Vertragspartner unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den sonstigen Rechtsgeschäften  der Vertragspartner  ist  das  für A-4020 Linz sachlich zuständige Gericht  ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

11. Vertragsanpassung, Vertragsrücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche  zum  sofortigen  Rücktritt  vom  Vertrag  ohne  Nachfristsetzung  berechtigt.  Der  Rücktritt  wird  durch  unsere  einseitige  Erklärung rechtswirksam.

12. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung  dieses  Vertrages  von  uns  automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Ihre Daten werden ausschließlich für die ausreichende Bearbeitung Ihrer Anfrage oder die Abwicklung der Anmeldung verwendet, eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich zum Zweck der Auftragsabwicklung, in dazu erforderlicher Form. In diesen belangen bestehen mit den Auftragsverarbeitern gesetzlich vorgeschriebene Verträge hinsichtlich den Anforderungen der DSGVO. Sofern nicht ausdrücklich von Ihnen untersagt, erklären Sie sich mit der Korrespondenz, bzw. der Zusendung von Informationen (z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen, etc.) per einfacher E-Mail einverstanden. Ihnen ist bekannt, dass die so zugesandten E-Mails personenbezogene Daten enthalten können. Die Risiken, die mit dem Versand solcher E-Mails verbunden sind – insbesondere die unbefugte Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte – sind Ihnen bewusst. Die Zusendung von Rechnungen per E-Mail erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch. Detaillierte Informationen finden Sie unter dem Punkt Datenschutz. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse  nachweislich,  unaufgefordert  und  unverzüglich bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche  Rechtsgeschäft  nicht  beiderseits  vollständig  erfüllt  ist. Wird  die Mitteilung  unterlassen,  so  gelten Erklärungen  an  den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen. Pläne, Skizzen, Klischees, Stanzwerkzeuge, Berechnungen, Berechnungsergebnisse oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z. B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragpartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen  ein  dem  Gewollten möglichst  nahe  kommendes  rechtlich zulässiges Maß  der  Leistung  oder  Zeit  anstelle  des  Vereinbarten.  Entsprechendes  gilt,  falls  sich  in  dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ALL-IN-SERVICE-VERTRÄGE

I.     GEGENSTAND DES VERTRAGES

Der Vertrag umfasst das Service (Reparatur des Gerätes, Ersatzteile, Arbeitszeit und Wegzeit, soweit keine Interventionspauschale vereinbart) sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterial (Toner, Developer, Trommel), wobei diese nicht den jeweiligen Papierbedarf umfasst.

Das monatliche Serviceentgelt ist jeweils im Voraus fällig. Die Bezahlung durch Kunden hat innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde COMPUTER CALL Verzugszinsen in der doppelten Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Anspruchsverfahren.

II.   BENÜTZUNG DIESES GERÄTES

Der Kunde wird jeweils zwei Personen seines Vertrauens als für das Gerät verantwortlich nennen, soweit dies für das betreffende Gerät noch nicht geschehen ist. Diese Personen werden von COMPUTER CALL kostenlos eingeschult, sofern nicht ausdrücklich ein Betrag für die Einschulung vereinbart wurde. Der Kunde verpflichtet sich, dass die Bedienungskräfte die Anweisungen der Bedienungsanleitung sorgfältig einhalten. Wird durch einen Wechsel der Bedienungskräfte eine weitere Einschulung nötig, so führt COMPUTER CALL auf Kosten des Kunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von COMPUTER CALL durch. Die Instandhaltung durch COMPUTER CALL umfaßt nicht die Erbringung jener Leistungen, die zur Verantwortlichkeit der Bedienungskräfte gehören. COMPUTER CALL behält sich das Recht vor, dem Kunden all jene Leistungen zu verrechnen, die wegen Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung notwendig werden.

III.  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Alle Preise dieses Vertrages sind Nettopreise ohne jeden Abzug, dazu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verwendung fremden Verbrauchsmaterials entstehen und trägt insbesondere hierdurch verursachte Wartungs- und Reparaturkosten.

2. COMPUTER CALL behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Verständigung des Kunden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten zu ändern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt den Vertrag zum Stichtag der beabsichtigten Änderung mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer einmonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für das Vertragsverhältnis ab dem Stichtag die geänderten Preise.

3. Der Kunde erklärt sich jedoch damit einverstanden, dass die vereinbarten Preise entsprechend dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert sind. Wird der Verbraucherpreisindex Basis 1986 = 100  nicht mehr veröffentlicht, so tritt der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt publizierte Nachfolgeindex an dessen Stelle. Der Kunde hat im Falle von indexänderungsbedingten Preiserhöhungen kein Recht, den Vertag vorzeitig aufzulösen.

4. Bei einem Wechsel des Installationsortes des Gerätes (vgl. Punkt VI. 1.2) ist COMPUTER CALL berechtigt den All-In-Preis zu erhöhen, wenn durch den Wechsel zusätzliche Kosten entstehen. Im Falle einer derartigen Preiserhöhung ist der Kunde nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen.

5. Das Pauschale für die umseitig bezeichnete Kopienanzahl wird viermal jährlich im Voraus, der Preis für darüber hinausgehende Kopien viermal jährlich im Nachhinein fakturiert. Alle Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis sind prompt netto Kassa nach Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug können dem Kunden 5 % Verzugszinsen über der jeweiligen Nationalbankrate verrechnet werden. COMPUTER CALL kann auch, ohne Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Punkt VIII. Gebrauch zu machen, dem Kunden Reparatur- und Wartungsleistungen sowie Verbrauchsmateriallieferungen verweigern, solange Außenstände aus dem Vertragsverhältnis bestehen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen von COMPUTER CALL seit mindestens zwei Monaten fällig sind.

IV. VERTRAGSDAUER
1. Dieses Vertragsverhältnis beginnt bei

–   einem neu aufzustellenden Gerät mit dem Tag der betriebsfertigen Installation.

–   Einem bereits aufgestelltem Gerät mit dem Ablesen des Zählerstandes durch COMPUTER CALL

2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Der Kunde verzichtet auf das Kündigungsrecht für die ersten drei Jahre. Ist der Kunde jedoch Leasingnehmer (Mieter) eines COMPUTER CALL-Gerätes, so kann er den All-In-Service-Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmalig zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit des Leasingvertrages (Mietvertrages) mit eingeschriebenem Brief kündigen, sollte die Mindestlaufzeit drei Jahre überschreiten.

V.   KOPIENABRECHNUNG
1. Um COMPUTER CALL eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde, die Zählerstandskarte bis spätestens zum sechsten des jeweiligen Folgemonats, ausgefüllt und frei an COMPUTER CALL einzusenden. Wird keine Zählerstandskarte an COMPUTER CALL eingesandt, so ist COMPUTER CALL berechtigt, die Kopienanzahl gemäß der in den Vorperioden gemeldeten Kopien zu schätzen. Eine fortgesetzte Nichteinsendung der Zählerstandskarte berechtigt COMPUTER CALL zu einer Zählerstandserhebung, welche separat nach Aufwand in Rechnung gestellt wird. Die monatliche Kopienpauschale ist als Mindestverrechnung zu verstehen. Werden im Abrechnungszeitraum weniger Kopien erstellt als die in der monatlichen Kopienpauschale inkludierten, so wird trotzdem die höhere Anzahl der Kopien der monatlichen Kopienpauschale verrechnet. Bei mehr Kopien als die Kopienpauschale werden die tatsächlichen Kopien verrechnet.

VI.  PFLICHTEN DES KUNDEN

1. Der Kunde verpflichtet sich

1.1    Das Gerät sorgfältig zu behandeln, im Falle einer Lieferung des Gerätes durch COMPUTER CALL gemäß dem Kunden zusammen mit dem Gerät übergebenen Bedienungsanleitung von COMPUTER CALL.

1.2    Einen Wechsel des Installationsortes des Gerätes nur nach vorheriger Verständigung von COMPUTER CALL durchzuführen bzw. vornehmen zu lassen, so dass COMPUTER CALL gegebenenfalls, gegen separate Verrechnung, technische Sicherungsmaßnahmen treffen kann.

1.3    COMPUTER CALL zu den üblichen Geschäftzeiten Zugang zum Gerät zu ermöglichen.

1.4    Die von COMPUTER CALL gelieferten Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien) von Rechten Dritter freizuhalten und nur vertragsgemäß zu verwenden.

1.5    Keine Eingriffe, Veränderungen, Anschaltungen, Lockerung oder Wegnahme von Teilen etc. am Gerät vorzunehmen oder durch nicht von COMPUTER CALL beauftragte Personen zu dulden.

1.6    Nur von COMPUTER CALL gelieferte Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien) und von COMPUTER CALL empfohlenes Kopierpapier zu verwenden.

2. Der Kunde haftet COMPUTER CALL für jeglichen durch Verletzung dieser Verpflichtungen verursachten Schaden.

VII.    PFLICHTEN VON COMPUTER CALL

COMPUTER CALL wird bei fristgerechter Bezahlung des vereinbarten Pauschales (und, bei Überschreitung der dem Pauschale zugrundeliegenden Kopienanzahl, der alle 3 Monate erfolgenden Kopienabrechnung) innerhalb der Arbeitszeit von COMPUTER CALL in zumutbarer Zeit nach Defektmeldung durch den Kunden die Wartung (Reparatur) des Gerätes und den Austausch von Ersatzteilen vornehmen, die für das Funktionieren des Gerätes notwendig sind, und die für den Druckvorgang notwendigen Verbrauchsmaterialien liefern. Alle ausgetauschten Bestandteile werden Eigentum von COMPUTER CALL. Testkopien des COMPUTER CALL Technikers werden nicht verrechnet, wenn sie auf der Zählerstandskarte ordnungsgemäß ausgewiesen sind.

VIII.  VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNIS-SES AUS WICHTIGEM GRUND

1. COMPUTER CALL kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn der Kunde

1.1    Mit Zahlungen an COMPUTER CALL mindestens zwei Monate nach Fälligkeit der Rechnung in Rückstand gerät.

1.2    Sonstige Vertragspflichten verletzt und, sollte eine Beseitigung der Verletzungsfolgen möglich sein, einer entsprechenden schriftlichen Mahnung von COMPUTER CALL 14 Tage lang keine Folge leistet.

2. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses (mit Ausnahme einer Auflösung gemäß Punkt III.2) ist COMPUTER CALL berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe des dreifachen Pauschales in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches durch COMPUTER CALL wird dadurch nicht ausgeschlossen.

IX.  HAFTUNG
COMPUTER CALL haftet nicht für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung entstehen. Es erfolgt keine Vergütung aufgewendeter Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien und Papier) des Kunden. Die Behebung von Schäden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Diebstahl, Blitz, Feuer, Wasser, Erdbeben und ähnlichen Ursachen, gehören nicht zu den im Rahmen dieses Vertrages von COMPUTER CALL zu erbringenden Leistungen. Soweit der Kunde, sein Personal oder sonstige für ihn handelnde Personen durch nicht der Bedienungsanleitung entsprechende Eingriffe bzw. unsachgemäße Bedienung Schäden verursachen, ist deren Behebung durch den Kunden separat zu bezahlen.

Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Kunden ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Für Schäden, die aus unsachgemäßer Handhabung des Mietgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte entstehen (z.B. bei Nichteinhaltung der Bedienungs- und Serviceanleitungen) haftet der Kunde und er hat COMPUTER CALL den gesamten verursachten Schaden zu ersetzen.

X.   SONSTIGES
Arbeitsleistungen, die COMPUTER CALL auf Wunsch des Kunden außerhalb der Arbeitszeit von COMPUTER CALL durchführt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Preislisten und Konditionen von COMPUTER CALL in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Kunden ist COMPUTER CALL berechtigt, einen technischen Bereitschaftsdienst für Zeiten außerhalb der Arbeitszeit von COMPUTER CALL gegen separate Verrechnung einzurichten, wobei die mindestens fünf Arbeitstage vorher anzumelden ist.

XI.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Jede Änderung oder Ergänzung dieses All-In-Service-Vertrages bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Etwaige Vertrags-Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Kunden sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn Sie schriftlich und eingeschrieben an COMPUTER CALL erfolgen.

3. Etwaige Kosten der Vertragsentrichtung trägt der Kunde.

4. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche in Zusammen-hang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Linz.

5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.